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IP-Newsletter | Frühjahr/Sommer 2019
PATENTE
Oberster Gerichtshof: Verfahrenspatente unterliegen auch dem Erschöpfungsgrundsatz
Mikyung (MK) CHOE, Seoung-Soo LEE
In einer wichtigen Entscheidung hat der koreanische Oberste Gerichtshof jüngst ausdrücklich festgestellt, dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht nur für Erzeugnispatente anwendbar ist, die ein patentiertes Erzeugnis abdecken, welches verkauft wird, sondern auch für Verfahrenspatente, die im Wesentlichen in dem Erzeugnis verkörpert werden (Aktenzeichen 2017Da289903, 31. Januar 2019).
Hintergrund
The Welding Institute (der Patentinhaber) gewährte dem Unternehmen A eine nicht unterlizenzierbare, nicht ausschließliche Lizenz an dem Streitpatent, um das patentierte Verfahren zu nutzen sowie Geräte herzustellen, vorzuführen und zu verkaufen, die für die Durchführung des patentierten Verfahrens geeignet sind. Das Patent betraf ein Verfahren zum Zusammenschweißen von Werkstoffen ohne Schmelzen der Werkstoffe (Reibrührschweißen). Der Beklagte, ein Hersteller von Halbleiteranlagen, erwarb eine vom Unternehmen A hergestellte Reibrührschweißmaschine, die im Betrieb das patentierte Verfahren durchführt. The Welding Institute verklagte den Beklagten daraufhin wegen Verletzung seines Verfahrenspatents.
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hinsichtlich Erschöpfungsgrundsatz
In Korea gibt es tatsächlich nur sehr wenig Rechtsprechung oder Fälle im Zusammenhang mit der Erschöpfung von Patenten. Jedoch ist allgemein anerkannt, dass ein Patentinhaber oder Lizenznehmer, der ein Produkt verkauft, welches von einem Erzeugnispatent abgedeckt wird, seine Rechte aus dem Erzeugnispatent in Bezug auf dieses Produkt erschöpft. Mit anderen Worten, der Käufer/Erwerber des patentierten Produkts kann das patentierte Produkt in Korea frei verwenden, verkaufen oder anderweitig verwerten, ohne für eine Patentverletzung haften zu müssen.
Die jüngste Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wandte die gleiche allgemeine Logik auf Verfahrenspatente an und stellte fest, dass ein Produkt, das im Wesentlichen ein patentiertes Verfahren verkörpert und das von dem Patentinhaber oder seinem Lizenznehmer verkauft wurde, gleichermaßen Verfahrenspatentrechte an dem Produkt erschöpfte. Obwohl das Gericht den Sachverhalt nicht im Detail untersuchte, folgerte es, dass es den freien Vertrieb und die sichere Transaktion von Produkten, die im Wesentlichen ein patentiertes Verfahren verkörpern, unangemessen behindern würde, wenn ein Käufer/Erwerber die Zustimmung des Patentinhabers einholen müsste, nur um solche Produkte zu verwenden. Ferner sei der Patentinhaber in diesem Fall am besten in der Lage, den angemessenen Preis oder die angemessene Lizenzgebühr für die Maschine, die das Patent verkörpert, im Hinblick auf die Verwendung der Maschine und die Nutzung des patentierten Verfahrens durch den Käufer zu bestimmen. Schließlich würde die Ansicht, dass Verfahrenspatente nicht der Erschöpfung unterliegen, eine Lücke schaffen, die ein Patentinhaber ausnutzen könnte, um eine Patenterschöpfung zu vermeiden, indem er einfach eine Verfahrenserfindung in seinen Patentansprüchen aufnehmen würde.
Um zu ermitteln, ob das fragliche Produkt im Wesentlichen das patentierte Verfahren verkörpert, wies das Gericht auf die folgenden Faktoren hin, die berücksichtigt werden sollten: a) Wurde das Produkt ursprünglich dazu entworfen, ausschließlich das patentierte Verfahren anzuwenden, ohne anderweitige praktische oder kommerzielle Anwendungen? b) Sind alle kritischen Merkmale des patentierten Verfahrens in dem Produkt enthalten? c) Die Bedeutung des durch das Produkt realisierten Verfahrens in dem gesamten patentierten Verfahren.
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in einer parallelen Sache
In einem anderen Fall, der dasselbe Patent betraf, hatte der Patentinhaber eine indirekte Verletzung gegen einen Hersteller geltend gemacht, der eine Maschine zur Durchführung des patentierten Verfahrens ausschließlich an das Unternehmen B (einem vom Patentinhaber autorisierten Lizenznehmer) gemäß einem Fertigungsauftrag mit Unternehmen B geliefert hatte. In diesem Fall entschied der Oberste Gerichtshof, dass die Herstellung durch den Beklagten und Lieferung an den Lizenznehmer nicht indirekt die Rechte des Patentinhabers verletze (Aktenzeichen 2017Da290095, 28. Februar 2019). Auch die Anwendung des patentierten Verfahrens beim Testen und Prüfen der Maschine für die Lieferung an den Lizenznehmer verletze nicht das Patent.
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