KIM&CHANG
IP-Newsletter | Frühjahr/Sommer 2019
MARKEN, DESIGNS, URHEBERRECHT & LAUTERKEITSRECHT
Oberster Gerichtshof lehnt erweiterte Haftung von Onlinedienstleistern für Urheberrechtsverletzungen ab
Dae Hyun SEO, Dukjoong NA, Angela KIM
Am 28. Februar 2019 verkündete der koreanische Oberste Gerichtshof ein beachtenswertes Urteil zur Haftung von Onlinedienstleistern für Anstiftung und Beihilfe zur Verletzung eines Urheberrechts (Az. 2016 da 271608).
In diesem Fall hatten Mitglieder des koreanischen Internetportals Daum Billiardschulungsvideos auf ihre Mitgliedschafts-basierte Daum-Webseite geladen und gestatteten allgemeinen Nutzern das Abspielen der Clips ohne Erlaubnis des klagenden Urheberrechtsinhabers. Dadurch verletzten sie dessen Urheberrechte. Der Urheberrechtsinhaber bat Kakao Corp. ("Kakao"), die Betreiberin des Daum-Internetportals, die verletzenden Inhalte vom Netz zu nehmen. Er informierte Kakao, wo einige der verletzenden Videos zu finden waren, sowie Suchbegriffe, mit deren Hilfe Kakao could die übrigen vom Netz zu nehmenden Inhalte finden könne. Kakao nahm jedoch nur die von dem Urheberrechtsinhaber konkret angegebenen Inhalte vom Netz und verweigerte sich seiner Aufforderung, die restlichen potentiell verletzenden Videos zu zuchen.
Daraufhin verklagte der Urheberrechtsinhaber Kakao wegen Anstiftung und Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung. Anders als die erste Instanz erkannte das Oberlandesgericht eine Haftung von Kakao für Anstiftung und Beihilfe zu der Urheberrechtsverletzung durch seine Mitglieder an und verurteilte es zu Schadensersatz.
In der Revision hob der Oberste Gerichtshof das Urteil des Oberlandesgericht auf und bestätigte erneut die herkömmliche Rechtstheorie, dass ein Onlinedienstleister keine Pflicht hat, verletzende Inhalte zu löschen und ähnliche Inhalte von seinen Internetseiten zu blockieren, solange er keine Aufforderung einer verletzten Partei erhält, den verletzenden Inhalt zu löschen und blockieren und dass eine eigenständige Handhabung der Onlineinhalte technisch und finanziell unverhältnismäßig schwer für den Onlinedienstleister wäre. Der Oberste Gerichtshof hielt Kakao auch aus folgenden Gründen nicht für Anstiftung und Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung für haftbar.
Der Oberste Gerichtshof befand im Wesentlichen, dass es der Kläger trotz wiederholter Aufforderungen durch Kakao versäumt habe, genügende Informationen zur Identifizierung der übrigen verletzenden Videos zur Verfügung zu stellen. Der Oberste Gerichtshof befand, dass die schlichte zur Verfügungstellung der Suchbegriffe nicht genüge, um eine Reaktionspflicht bei Kakao zu begründen. Eine tragende Erwägung des Obersten Gerichtshofs schien die technische und finanzielle Unverhältnismäßigkeit für Onlinedienstleister zu sein, wenn sie die Onlineinhalte generell handhaben müssten. Das Gericht wies darauf hin, dass die Videos abgespielt werden müssten, um die Urheberrechtsverletzung festzustellen, um sie zu identifizieren und zu löschen und dass dies teuer und technisch schwierig für Kakao wäre, insbesondere in Ansehung der Größe des Portals (eines der beiden populärsten Portale in Korea), die Zahl der Verletzungshinweise, die Kakao erhält, die Zahl der hochgeladenen Videos auf seinem Portal und die Streamingdauer. Zwar gibt es eine "Charakteristik-basierte Filtertechnologie" (eine Technologie, die die einmaligen Eigenschaften der originären, urheberrechtlich geschützten Dateien nutzt) zur Erkennung und Blockierung verletzender Inhalte. Doch dies erfordert die originären Videodateien, die der Kläger nicht zur Verfügung stellte.
Basierend auf dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, sollten Urheberrechtsinhaber davon ausgehen, dass sie alle Inhalte konkret identifizieren sollten, wenn sie Onlinedienstleister zwingen wollen, urheberrechtsverletzende Inhalte von ihren Internetseiten zu löschen.
zurück zur Hauptseite