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IP-Newsletter | Frühjahr/Sommer 2019
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PATENTE
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Strafschadensersatz und andere neue Durchsetzungsvorschriften für Patent- und Geschäftsgeheimnisfälle nun in Kraft in Korea
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Duck-Soon CHANG, Injae LEE, Mikyung (MK) CHOE |
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Über die neuen Änderungen des Patentgesetzes und des Gesetzes zur Verhinderung des unlauteren Wettbewerbs und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (KUWG), die im vergangenen Winter angekündigt wurden, haben wir bereits in unserem Winter 2018/19 Newsletter berichtet (siehe hier). Diese Änderungen zielen darauf ab, die Durchsetzung von Patentrechten und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Korea zu verbessern, und sind mit Wirkung zum 9. Juli 2019 in Kraft getreten.
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Zur Erinnerung: Die Änderungen ergänzen das Patentgesetz und das KUWG um die folgenden Vorschriften: a) neu verfügbarer "Strafschadensersatz" für vorsätzliche Patentverletzung/rechtswidrige Nutzung von Geschäftsgeheimnissen, Schadensersatz in bis zu dreifacher Höhe (Art. 128 Abs. 8 und 9 des Patentgesetzes; Art. 14-2 Abs. 6 und 7 des Geschäftsgeheimnisgesetzes); b) Erweiterung des verfügbaren Schadensersatzes nach Lizenzanalogie bei Verletzungen durch die Verwendung von einer "in angemessener Weise zu erwartenden Lizenzgebühr" anstelle von einer "gewöhnlich zu erwartenden Lizenzgebühr" als eine mögliche Grundlage für die Schadensberechnung (Art. 65 Abs. 2 und Art. 128 Abs. 5 des Patentgesetzes); c) Verpflichtung zur Offenlegung des Produkts/Verfahrens, das tatsächlich von einem beklagten, die Patentverletzung bestreitenden Patentverletzer verwendet wird (Art. 126-2 des Patentgesetzes); d) geringere Geheimhaltungsanforderungen für gültige Geschäftsgeheimnisse durch Beseitigung der Anforderung zur Geheimhaltung nach "angemessenem Aufwand" (Art. 2 Nr. 2 des Geschäftsgeheimnisgesetzes); und e) erhebliche Erhöhung der strafrechtlichen Sanktionen für die rechtswidrige Nutzung von Geschäftsgeheimnissen, einschließlich zusätzlicher Handlungen, die einer strafrechtlichen Verfolgung unterliegen, wie z.B. die unbefugte Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen außerhalb eines designierten Ortes und der fortgesetzte Besitz von Geschäftsgeheimnissem eines anderen, nach einem Antrag auf Löschung oder Zurückgabe (Art. 18 Abs. 1 und 2 des Geschäftsgeheimnisgesetzes). Weitere Details werden im Folgenden erläutert.
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Einführung eines Strafschadensersatzes
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Dies ist die bedeutendste Änderung im Rahmen der neuen Änderungen, da ein Strafschadensersatz bislang für keine Art von Schutzrechtsverletzungen verfügbar war. Die Vorschrift ist anwendbar für Verletzungshandlungen / rechtswidrige Nutzungshandlungen, die am oder nach dem 9. Juli (dem Stichtag) begangen wurden. Diese Änderung spiegelt die Erkenntnis des koreanischen Rechtssystems wider, dass höhere Strafen erforderlich sind, um Verletzungshandlungen wirksam zu verhindern und Schutzrechtsinhaber in Korea besser zu schützen. Es wird erwartet, dass die Schadenshöhe für vorsätzliche Patentverletzungen oder rechtswidrige Nutzungen von Geschäftsgeheimnissen deutlich steigen wird.
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Vorsätzliche Verletzungshandlungen / rechtswidrige Nutzungshandlungen
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Der Nachweis von Vorsatz wird in Zukunft in Rechtsstreitigkeiten wahrscheinlich höchst umstritten sein. Für Patentinhaber/Geschäftsgeheimnisinhaber kann Folgendes für den Nachweis von Vorsatz hilfreich sein: a) Nachweis über den Versand eines Abmahnschreibens an den Beklagten, oder b) eine günstige Entscheidung in einem positiven Schutzumfangbestätigungsverfahren (in Patentfällen). Beklagte sollten womöglich Folgendes vorlegen, um das Gegenteil zu beweisen: a) ein Nichtverletzungsgutachten und/oder b) eine günstige Entscheidung in einem Nichtigkeitsverfahren oder einem negativen Schutzumfangsbestätigungsverfahren (in Patentfällen).
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Beklagter Patentverletzer, der Verletzung bestreitet, muss das tatsächlich verwendete Produkt/Verfahren offenlegen
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Nach den Änderungen muss ein beklagter Verletzer, der die Verletzung trotz eines Prima-facie-Beweises durch den Kläger, dass der beklagte Verletzer ein beanspruchtes Produkt/Verfahren verwendet, bestreitet, genaue Angaben zu dem tatsächlich verwendeten Produkt oder Verfahren machen. Weigert sich der beklagte Verletzer ohne angemessene Rechtfertigung, diese Angaben zu machen, kann das Gericht davon ausgehen, dass der beklagte Verletzer die Verletzungshandlung, wie vom Kläger behauptet, tatsächlich begangen hat. Dies dürfte den Nachweis von begründeten Verletzungsansprüchen vereinfachen sowie Verletzungsverfahren generell beschleunigen.
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Geringere Geheimhaltungsanforderungen für Geschäftsgeheimnisse
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Die Änderungen heben ferner die Anforderung für den Nachweis, dass "angemessene Bemühungen" unternommen wurden, um die Geheimhaltung der geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse zu schützen, auf und verlangen stattdessen lediglich, dass die Geschäftsgeheimnisse geheim gehalten wurden. Da die frühere Anforderung oft zur Abweisung von Geschäftsgeheimnisansprüchen aufgrund mangelnder "angemessener Bemühungen" zum Schutz von ansonsten legitimen Geschäftsgeheimnissen geführt hat, wird erwartet, dass die Änderung die Verfolgung legitimer Ansprüche gegen Dritte, die Geschäftsgeheimnisse rechtswidrig nutzen, wesentlich erleichtern wird und den Umfang von Informationen, die als Geschäftsgeheimnis in Korea schutzfähig sind, erweitern wird.
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