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IP-Newsletter |
Winter 2018/19 |
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PATENTE |
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Korea führt dreifachen Schadensersatz bei Patentverletzung und rechtswidriger Nutzung von Geschäftsgeheimnissen ein
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Duck-Soon CHANG, Injae LEE, Mikyung (MK) CHOE |
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Am 7. Dezember 2018 hat die Nationalversammlung Vorschläge zur Änderung des koreanischen Patentgesetzes und des Gesetzes zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Geschäftsgeheimnisgesetz) verabschiedet, die neue Vorschriften für die Gewährung von Schadensersatz in bis zu dreifacher Höhe für bestimmte Handlungen der Patentverletzung oder der rechtswidrigen Nutzung von Geschäftsgeheimnissen enthalten. Die Änderungen wurden am 8. Januar 2019 öffentlich bekanntgegeben und treten am 9. Juli 2019 in Kraft. Einige wichtige Änderungen werden im Folgenden zusammengefasst.
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1. Neue Vorschrift für dreifachen Schadensersatz bei vorsätzlicher oder bewusster Verletzung/rechtswidriger Nutzung (neuer Artikel 128 Abs. 8 und 9 des Patentgesetzes, neuer Artikel 14-2 Abs. 6 und 7 des Geschäftsgeheimnisgesetzes)
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Die aktuellen Fassungen von Patentgesetz und Geschäftsgeheimnisgesetz erlauben es einem Patent- oder Geschäftsgeheimnisinhaber nur, den tatsächlichen Schaden wegen Patentverletzung oder rechtswidriger Nutzung von Geschäftsgeheimnissen zu verlangen. In der Praxis hat dies zu relativ niedrigen Schadensersatzurteilen in Korea geführt, selbst in Fällen der vorsätzlichen Patentverletzung oder vorsätzlichen, rechtswidrigen Nutzung von Geschäftsgeheimnissen. Schadensersatzurteile bei Patentverletzungen oder rechtswidrigen Nutzungen von Geschäftsgeheimnissen waren oftmals nicht hoch genug, um solchen Verletzungen oder rechtswidrigen Nutzungen wirksam entgegenzutreten.
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Die Änderungen erlauben es jedoch den Gerichten, für vorsätzliche oder bewusste Verletzungen/rechtswidrige Nutzungen einen Schadensersatz in dreifacher Höhe des tatsächlichen Schadensbetrages als Strafmaßnahme zu gewähren.
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Bei der Berechnung der Höhe eines solchen Strafschadensersatzes sind die Gerichte angewiesen, die folgenden Faktoren zu berücksichtigen: a) Vorliegen einer beherrschenden Stellung durch den Verletzer; b) Kenntnis des Verletzers, dass die Verletzungshandlung dem Patent- oder Geschäftsgeheimnisinhaber Schaden zuführen würde oder die Absicht einer solchen Schädigung; c) das Schadensausmaß; d) der wirtschaftliche Nutzen für den Verletzer aus der Verletzung; e) die Häufigkeit und Dauer der Verletzungshandlung; f) die strafrechtliche Sanktion für die Verletzungshandlung; g) die finanzielle Lage des Verletzers und h) Maßnahmen des Verletzers zur Reduzierung des Schadens für den Patent- oder Geschäftsgeheimnisinhaber.
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Diese neu hinzugefügten Strafschadensersatzvorschriften gelten für Verletzungshandlungen, die nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderungen begangen werden Sie gelten auch für Gebrauchsmusterverletzungen. Sie zielen darauf ab, die Rechtsdurchsetzung bei Patentverletzungen oder rechtswidrigen Nutzungen von Geschäftsgeheimnissen zu verbessern und geistiges Eigentum in Korea stärker zu schützen.
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2. "In angemessener Weise zu erwartende" Lizenzgebühr als Grundlage zur Berechnung des Schadensersatzes (Artikel 65 Abs. 2 und Artikel 128 Abs. 5 des Patentgesetzes)
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Das aktuelle Patentgesetz berechnet den Schadensersatz bei Lizenzanalogie auf der Grundlage derjenigen Lizenzgebühr, die bei einer marktüblichen Lizenz "gewöhnlich zu erwarten" ist. Dies hat oft zu Schwierigkeiten bei der Berechnung der Lizenzgebühr geführt und zwar in Fällen, in denen es wenige Lizenzgebührbeispiele für eine bestimmte Technologie auf dem Markt gab oder Informationen über "gewöhnliche" Lizenzgebühren nicht leicht verfügbar waren. Dies trug zu der allgemeinen Auffassung in Korea bei, dass Schadensersatzbeträge mittels Lizenzanalogie dazu tendieren, den Schaden des Patentinhabers zu unterschätzen.
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Allerdings wurde durch die Änderung des Patentgesetzes der Wortlaut "gewöhnlich zu erwartende Lizenzgebühr" durch "in angemessener Weise zu erwartende Lizenzgebühr" ersetzt, so dass die Gerichte in Zukunft eine Lizenzgebühr ansetzen können, die angesichts der Gesamtheit der Umstände angemessen erscheint, unabhängig davon, ob tatsächlich ähnliche Lizenzgebühren bezahlt wurden.
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Die erhöhte Flexibilität wird vermutlich dazu führen, dass in Fällen der Berechnung des Schadensersatzes aufgrund Lizenzanalogie die Gerichte höhere Schadensbeträge gewähren werden.
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3. Ein beklagter Patentverletzer, der eine Verletzung bestreitet, muss das tatsächlich verwendete Produkt/Verfahren beschreiben (neuer Artikel 126-2 des Patentgesetzes)
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Aufgrund der eingeschränkten Ausforschungsbeweismöglichkeiten (Discovery) in Korea kann es für einen Kläger schwierig sein, auf relevante Informationen bezüglich der Verletzungshandlungen, die innerhalb der Räumlichkeiten des Verletzers stattfinden, zuzugreifen. Häufig bestreitet der beklagte Verletzer einfach jedwede Verletzung – ohne Gegenbeweise vorzulegen – mit dem Hinweis darauf, dass der Kläger die Beweislast trage, auch wenn der Kläger prima facie dargelegt hat, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für Verletzungshandlungen durch den Beklagten vorliegt.
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Die Änderung des Patentgesetzes erschwert es einem beklagten Verletzer, die Verletzung einfach zu bestreiten, wenn der Kläger aufgezeigt hat, dass die Nutzung des Patents durch den Verletzer glaubhaft ist. Der Beklagte wird dann nämlich aufgefordert, Details zum Produkt oder Verfahren vorzulegen, welches er tatsächlich verwendet. Weigert sich der Beklagte ungerechtfertigterweise, solche Details vorzulegen, kann das Gericht davon ausgehen, dass der vermeintliche Verletzer die vom Kläger behauptete Verletzungshandlung tatsächlich begangen hat.
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Dieses neue Erfordernis gilt für Patentdurchsetzungsklagen, die nach Inkrafttreten der Patentgesetzänderung eingeleitet werden, und wird voraussichtlich eine Erleichterung für Patentkläger beim Nachweis begründeter Verletzungsansprüche darstellen sowie das Patentverletzungsverfahren allgemein beschleunigen.
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4. Geringere Geheimhaltungsanforderungen für Geschäftsgeheimnisse (Artikel 2 Nr. 2 des Geschäftsgeheimnisgesetzes)
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Nach dem geltenden Geschäftsgeheimnisgesetz ist ein "Geschäftsgeheimnis" definiert als für Geschäftsaktivitäten nützliche technische oder betriebswirtschaftliche Informationen, die a) der Öffentlichkeit unbekannt (d.h. geheim) sind, b) einen unabhängigen wirtschaftlichen Wert haben und c) durch "angemessene Bemühungen" geheim gehalten wurden. Diese dritte Voraussetzung war in der Praxis oft eine schwierige Hürde insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, die möglicherweise Schwierigkeiten bei der Umsetzung systematischer Geschäftsgeheimnisprotokolle haben, da die Gerichte oftmals festgestellt hatten, dass die Bemühungen zur Geheimhaltung unzureichend waren. Tatsächlich wurde diese Voraussetzung bereits zuvor im Jahr 2015 gemildert (Minderung der Voraussetzung von "erheblichen Bemühungen" auf "angemessene Bemühungen"), aber der Nachweis dieser Voraussetzung war auch nach der Änderung schwierig geblieben.
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Die Änderung des Geschäftsgeheimnisgesetzes weicht die dritte Voraussetzung weiter auf, indem die Formulierung "angemesse Bemühungen" ganz gestrichen wurde, was im Grunde bedeutet, dass die dritte Voraussetzung als erfüllt gilt, ohne überhaupt die "Bemühungen" zur Geheimhaltung zu berücksichtigen, solange die Geheimhaltung lediglich aufrechterhalten wird.
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Es wird erwartet, dass diese Änderung den Umfang vertraulicher Informationen, die in Korea als Geschäftsgeheimnisse geschützt werden können, erheblich erweitern wird.
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5. Verschärfte strafrechtliche Sanktionen bei rechtswidriger Nutzung von Geschäftsgeheimnissen (Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Geschäftsgeheimnisgesetzes)
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Das geltende Geschäftsgeheimnisgesetz sieht nur strafrechtliche Sanktionen für Handlungen vor, bei denen das Geschäftsgeheimnis eines Anderen rechtswidrig erlangt, genutzt oder einer anderen Partei offenbart wird, um einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen oder den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zu schädigen.
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Im Rahmen der Änderung des Geschäftsgeheimnisgesetzes wurde jedoch der Anwendungsbereich der strafbaren Handlungen erweitert und umfasst nun: a) Entfernen eines Geschäftsgeheimnisses von einem berechtigten Standort hin zu einem nicht berechtigten Standort, um einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen oder den Inhaber zu schädigen, b) fortgesetzter Besitz des Geschäftsgeheimnisses eines anderen, nachdem der Inhaber aufgefordert hat, das Geschäftsgeheimnis zu beseitigen oder zurückzugeben, um einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen oder den Inhaber zu schädigen, c) Erlangung eines Geschäftsgeheimnisses durch Diebstahl, Betrug, Drohung oder andere illegale Mittel und d) Erlangung oder Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses in Kenntnis, dass es möglicherweise rechtswidrig angeeignet wurde.
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Darüber hinaus erhöht die Änderung des Geschäftsgeheimnisgesetzes die strafrechtlichen Sanktionen für Verletzungen von Geschäftsgeheimnissen wie folgt: a) rechtswidrige Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses, umfassend die Nutzung des Geschäftsgeheimnisses im Ausland oder die Kenntnis, dass eine solche Auslandsnutzung auftreten wird, kann im Allgemeinen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren oder einer Geldstrafe von bis zu 1,5 Milliarden KRW (etwa 1,2 Millionen EUR) (vormals Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe von bis zu 100 Millionen KRW) bestraft werden; b) alle anderen rechtswidrigen Nutzungen von Geschäftsgeheimnissen können im Allgemeinen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren oder einer Geldstrafe von bis zu 500 Millionen KRW (etwa 400 000 EUR) (vormals Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe von bis zu 50 Millionen KRW) bestraft werden.
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Es wird erwartet, dass diese erheblich höheren Sanktionen Parteien wirksamer davon abhalten werden, Geschäftsgeheimnisse Dritter ohne Zustimmung zu offenbaren oder rechtswidrig zu verwenden.
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