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IP-Newsletter | Winter 2016/17
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Koreanische Regierung beabsichtigt besseren Schutz für Inhaber von Geschäftsgeheimnissen
Eun Jin JUNG, Inchan Andrew KWON, Seung-Chan EOM
Der Präsidialrat für geistiges Eigentum und weitere Regierungseinrichtungen haben zahlreiche Ansätze untersucht, um Bedenken zu begegnen, dass die derzeitige Gesetzeslage in Korea ungeeignet sei, den Diebstahl von Technologien aus kleinen und mittleren Unternehmen wirksam zu verhindern.

Eine nun von der koreanischen Regierung vorgeschlagene Maßnahme ist die Änderung des koreanischen Gesetzes über die Verhinderung unlauteren Wettbewerbs und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen (KUWG). Insbesondere würde die Änderung den Schutz für Inhaber von Geschäftsgeheimnissen ausweiten, indem der Nachweis, dass bestimmte Informationen „Geschäftsgeheimnisse“ darstellen, vereinfacht wird und Sanktionen bei rechtswidriger Aneignung von Geschäftsgeheimnissen verschärft werden.

Wichtige Änderungsvorschläge:
Vereinfachung bei der Qualifizierung von Informationen als „Geschäftsgeheimnis“
Nach dem derzeitigen KUWG müssen zur Geltendmachung eines Geschäftsgeheimnisses „angemessene Bemühungen“ erbracht werden, um die Geheimhaltung von Informationen aufrechtzuerhalten. Gemäß der Änderung würde die Definition eines „Geschäftsgeheimnisses“ überarbeitet werden, so dass kein Nachweis von „angemessenen Bemühungen“ erforderlich wäre (d.h. es würde ausreichen lediglich aufzuzeigen, dass die Informationen geheim gehalten wurden).
Einführung von Strafschadensersatz
Gemäß der Änderung könnte bei Vorliegen einer vorsätzlichen Aneignung ein Gericht Schadensersatz bis zu dem Dreifachen des tatsächlichen Schadensbetrages gewähren. Bei der Berechnung des Schadens hätte das Gericht das Ermessen, alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, einschließlich a) der Frage, ob der Verletzer in einer überlegenen Position gegenüber dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses ist, b) des Vorsatzes und Willensgrades des Verletzers, c) der Dauer und Häufigkeit der Aneignungen und d) des wirtschaftliche Nutzens aus der Aneignung.
Verschärfte strafrechtliche Sanktionen
Gemäß der Änderung würde neben weiteren bestehenden strafrechtlichen Sanktionen für die Aneignung von Geschäftsgeheimnissen auch der fortdauernde Besitz eines Geschäftsgeheimnisses zum Zwecke der unzulässigen Vorteilsnahme oder Schädigung eines Inhabers von Geschäftsgeheimnissen, selbst nachdem der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses aufgefordert hat, das Geschäftsgeheimnis zu entfernen oder zurückzugeben, als strafrechtliche Handlung angesehen werden. Ferner würde die Änderung unter gewissen Umständen die potentiellen strafrechtlichen Geldstrafen für die Aneignung wesentlich anheben.
Gegenwärtiger Stand

Die Änderung wurde im August 2016 der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorgelegt und wurde in der am 3. Januar 2017 gehaltenen Kabinettssitzung gebilligt. Am 18. Januar 2017 wurde die Änderung der Nationalversammlung zur finalen Prüfung und Zustimmung vorgelegt.
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