|
||||||||||||
MARKEN, DESIGN & UNLAUTERER WETTBEWERB | ||||||||||||
Umfassende Änderung des koreanischen Markengesetzes | ||||||||||||
Sung-Nam KIM, Angela KIM | ||||||||||||
Die jüngsten Änderungen des koreanischen Markengesetzes traten am 1. September 2016 in Kraft. Eine wesentliche angekündigte Änderung, die leider am Ende nicht umgesetzt wurde, ist die Aufnahme eines Zustimmungssystems. Einige wesentliche Änderungen, die in die Tat umgesetzt wurden, werden nachstehend erläutert.
1. Löschungsklagen wegen Nichtbenutzung erfordern kein Rechtsschutzbedürfnis mehr Um eine Löschung wegen Nichtbenutzung zu erreichen, musste der Antragsteller bislang ein Rechtsschutzbedürfnis darlegen, indem er zum Beispiel vortrug, dass er in derselben oder einer ähnlichen Branche tätig ist, zu der die Waren und Dienstleistungen der attackierten Marke gehören. Durch Streichung dieser Tatbestandsvoraussetzung dürfte diese Änderung die Löschung unbenutzter Marken erleichtern und dadurch den Fundus an verfügbaren Marken für Marktneulinge vergrößern. Andererseits sind Markeninhaber gut beraten, ihr Portfolio durchzusehen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, sofern sie in Korea eingetragene Marken haben, die sie nicht benutzen. 2. Spätere Auswertung älterer Marken Das koreanische Amt für geistiges Eigentum prüft auch relative Schutzhindernisse. Bislang wies es eine Markenanmeldung zurück, wenn an ihrem Anmeldetag eine ältere Markeneintragung existerte, selbst wenn die ältere Markeneintragung noch vor der Entscheidung des Prüfers verfiel und aus dem Register gestrichen wurde. Zur Beseitigung dieses Problem wurde das Markengesetz geändert. Es sieht nun vor, dass die Ähnlichkeit zu älteren Marken nur zur Zurückweisung führt, wenn die älteren Marken zum Zeitpunkt der Prüfung noch existieren. 3. Abschaffung der 1-Jahresblockade bei Eintragung von Marken, die verfallenen Marken ähneln Bislang musste ein Anmelder 1 Jahr warten, bis er eine Marke registrieren lassen konnte, die einer verfallenen Marke ähnelte. Diese Vorschrift sollte Verbraucher vor Verwechslungsgefahr schützen. Um jedoch Marktneulingen eine größere Auswahl an Marken zu ermöglichen, schaffte die Änderung diese Übergangsfrist ab. Während alle anderen Änderungen auf ab dem 1. September 2016 angemeldete Marken anwendbar sind, gilt diese Änderung für ab dem 1. September 2016 geprüfte Marken. 4. Ausgeweitete Einschränkungen für Agentenmarken Das bisherige Markengesetz sah vor, dass ein Handelsvertreter oder Vertreter einer Partei, die eine Markeneintragung in einem Vertragsstaat besitzt, innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses keine ähnliche oder identische Marke anmelden durfte. Gegen gleichwohl unrechtmäßig eingetragene identische/ähnliche Marken musste der Markeninhaber binnen 5 Jahren ab Eintragung der identischen/ähnlichen Marke ein Löschungsverfahren einreichen. Das geänderte Markengesetz erweitert diese Vorschrift und verbietet jedem, der „in einer vertraglichen oder geschäftlichen Beziehung, wie eine Partnerschaft oder Anstellung oder sonstigen Beziehung“ zu dem Markeninhaber stand, die Anmeldung einer identischen/ähnlichen Marke. Ferner beseitigt die Änderung die Befristung auf 1 Jahr, sowie praktisch die Verjährung nach 5 Jahren, indem es dem Markeninhaber nun ein Nichtigkeitsverfahren jederzeit ermöglicht (entgegen dem früheren Löschungsverfahren). 5. Einschränkung von Markenrechten geklärt Im Markengesetz war vormals vorgesehen, dass ein registriertes Markenrecht nicht gegen eine Marke durchgesetzt werden konnte, welche lediglich „in üblicher Weise“ einen Personennamen, eine Bezeichnung oder einen Handelsnamen, eine Unterschrift, ein Siegel, ein berühmtes Pseudonym, einen Künstlernamen oder Schriftstellernamen, oder eine berühmte Abkürzung eines der vorgenannten kennzeichnete, sofern nicht die Marke zu unlauteren Wettbewerbszwecken verwendet wurde. Jedoch wurde diese Einschränkung von Gerichten eng ausgelegt, so dass die Stilisierung von Marken, Variationen in der englischen Umschreibung und andere geringfügige Unterschiede nicht als Verwendung „in üblicher Weise“ ausgelegt wurden. Das geänderte Markengesetz ändert diesen Begriff nun zu „gemäß üblicher Praxis“, was es erschweren wird, eine eingetragene Marke gegen einen Handelsnamen durchzusetzen, der in stilisierter Form etc. verwendet wird. |
||||||||||||
zurück zur Hauptseite | ||||||||||||