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PATENTE
Koreanisches Gericht verneint Großteil des von ehemaligem Samsung-Arbeitnehmer geltend gemachten Erfindungsvergütungsanspruch in Höhe von mehreren Milliarden Won
Jongmin LEE, Mikyung (MK) CHOE
Am 23. Juni 2016 hat das Landgericht Seoul-Mitte eine Entscheidung zugunsten eines ehemaligen Forschers (Kläger) von Samsung Electronics in einer gegen Samsung Display eingereichten Klage erlassen, in der eine Vergütung für eine von dem Kläger entwickelte Diensterfindung in Höhe von 2 Milliarden koreanische Won (etwa EUR 1,6 Millionen) verlangt wurde (Entscheidung des Landgerichts Seoul-Mitte, Aktenzeichen 2014Gahap512263 vom 23. Juni 2016). Der Kläger behauptete, ihm ständen tatsächlich 66 Milliarden koreanische Won (etwa EUR 53 Millionen) zu, machte aber zunächst nur einen Teilanspruch in Höhe von 2 Milliarden koreanische Won geltend. Das Gericht gewährte insgesamt nur 48 Millionen koreanische Won (etwa EUR 40.000) für den gesamten Anspruch des Klägers.

Während seiner Zeit bei Samsung Electronics erfand der Kläger eine Technik in Bezug auf ein Elektrodenarray des unteren Substrats innerhalb eines LCD-Panels (nachstehend Diensterfindung). Der Kläger übertrug die Diensterfindung auf Samsung Electronics, das dann ein Patent für die Diensterfindung anmeldete. Der Kläger verließ Samsung Electronics etwa im Jahr 2000 und Samsung Electronics began ab 2010 mit der Nutzung der Diensterfindung in seinen LCD-Produkten mit PLS(Plane to Line Switching)-Modus. Samsung Electronics gliederte seinen Produktbereich in 2012 als Samsung Display aus, der die Verpflichtungen für Arbeitnehmer-Diensterfindungen von Samsung Electronics übernahm. Samsung Display machte außerdem die Diensterfindung in einer Patentverletzungsklage gegen LG Display geltend.

Berechnung der Vergütung (Kläger vs. Gericht)

Die folgende Tabelle vergleicht die Methoden, die von dem Kläger und dem Gericht zur Berechnung der in diesem Fall geschuldeten Vergütung verwendet wurden.
  Berechnung des Klägers Berechnung des Gerichts
Vergütungsformel Gewinn von Samsung Electronics und Samsung Display aus der Diensterfindung [d.h. (Verkaufserlös aus den Produkten) x (theoretischer Lizenzgebührensatz) x (Beitrag zur Ausschließlichkeit)] x (Beitrag des Arbeitnehmer-Erfinders) x Beitrag des Klägers unter den Miterfindern) Gewinn von Samsung Electronics und Samsung Display aus der Diensterfindung [d.h. (Verkaufserlös aus den Produkten) x (Beitrag der Diensterfindung zum Produkt) x (theoretischer Lizenzgebührensatz) x (Beitrag zur Ausschließlichkeit)] x (Beitrag des Arbeitnehmer-Erfinders) x (Beitrag des Klägers unter den Miterfindern)
Verkaufserlös aus den LCD-Produkten mit PLS-Modus Januar 2010 – Oktober 2018 (Ablauf des US-Patents): circa 27 Billionen koreanische Won (etwa EUR 22 Milliarden) Januar 2010 – Oktober 2017 (Ablauf des koreanischen Patents): circa 24 Billionen koreanische Won (etwa EUR 19,4 Milliarden)
Beitrag der Diensterfindung zum Produkt Kläger hatte diesen Faktor nicht berücksichtigt. 5%
Theoretischer Lizenzgebührensatz 2.5% 2%
Beitrag zur Ausschließlichkeit 70% 6%
Beitrag des Erfinders (gegenüber Beitrag des Arbeitgebers) 35% 10%
Beitrag des Klägers unter Miterfindern 40% 1/3
Gesamtvergütung etwa 66 Milliarden koreanische Won (etwa EUR 53 Millionen) etwa 48 Millionen koreanische Won (etwa EUR 40.000)
Das Gericht beschränkte zunächst den Beitrag der Diensterfindung zum Produkt auf 5 % mit der Begründung, dass nur ein kleiner Teil der fertigen LCD-Produkte die Diensterfindung nutze und die Verkaufserlöse größtenteils auf die Position und das Ansehen von Samsung Display am Markt sowie die Wiedererkennung der Produkte durch die Verbraucher zurückzuführen sei, und stellte ferner fest, dass der Beitrag der Diensterfindung zur Marktausschließlichkeit von Samsung Display nur 6 % sei, aufgrund der Tatsache, dass z.B. der Marktanteil der neuen OLED-Technik am Displaymarkt auf Kosten von LCDs zunimmt und nicht-technische Faktoren maßgeblich den Verkauf von Displayprodukten beeinflussen. Als Folge davon sprach das Gericht nur etwa 48 Millionen koreanische Won zu, anstatt der vom Kläger geforderten 2 Milliarden koreanische Won.

Dieser Fall liefert einen wichtigen Bezugspunkt hinsichtlich der Faktoren, die von einem Gericht bei der Schätzung möglicher Vergütungen für eine Arbeitnehmer-Diensterfindung in Korea sehr wahrscheinlich berücksichtigt werden, wie z.B. der Beitrag der Diensterfindung zum Produkt und zur Marktausschließlichkeit des Arbeitgebers sowie die relativen Beiträge der Arbeitnehmer zur Erfindung.

Sowohl der Kläger als auch Samsung Display haben gegen die Entscheidung Berufung eingelegt, und obwohl die Berufungen ursprünglich beim Oberlandesgericht Seoul eingelegt wurden, wurden diese gemäß den jüngst geänderten Zivilprozessgesetz und Gerichtorganisationsgesetz, die dem Patentgericht nun ausschließliche Zuständigkeit über Berufungen in den meisten Streitigkeiten im Bereich des geistigen Eigentums einschließlich Patentrechten geben, an das Patentgericht abgegeben. Da das Patentgericht vorher keine Streitigkeiten über Diensterfindungen gehört hat, wird es spannend werden, ob das Patentgericht der Bewertung der Faktoren in der erstinstanzlichen Entscheidung zustimmt.
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