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KIM&CHANG
IP-Newsletter | Frühjahr 2014
MARKEN, GESCHMACKSMUSTER & URHEBERRECHT
„Kostenlose“ Software kann teure Uhrheberrechtsverletzung darstellen
Chang Hwan SHIN, Jeehyun Julia KIM
Eine kürzliche Entscheidung des zentralen Landgerichts Seoul verdeutlichte die Gefahren für Unternehmen, die es versäumen, die Installation und Verwendung von Software zu Arbeitszwecken durch ihre Arbeitnehmer unter Verletzung der Softwarelizenzlaufzeiten zu überwachen. Laut der Entscheidung vom 21. Februar 2014 ist das Unternehmen aufgrund der Benutzung von „für die persönliche Benutzung kostenloser“ Software in der Arbeit ohne Entrichtung der geforderten Lizenzgebühr wegen Urheberrechtsverletzung haftbar (Az. 2013 Gahap 25649).
Die fragliche Software war ursprünglich für jedwede Nutzung kostenlos angeboten worden. Doch eine neuere Softwareversion änderte die Programmlizenzbedingungen, wonach von geschäftlichen Nutzern fortan Lizenzgebühren gefordert wurden, während sie für den persönlichen Gebrauch kostenlos blieb. Nutzer, die zuvor die ursprüngliche Version installiert hatten, wurden von der Software zum Installieren eines Upgrades durch Anklicken einer Dialogbox aufgefordert, und dann einer weiteren Dialogbox, die Nutzer zum Akzeptieren der neuen Lizenzbedingungen aufforderte. Mehrere Unternehmen, deren Arbeitnehmer weiterhin die neuere Version der Software benutzten, ohne Lizenzgebühren zu bezahlen, wurden gewarnt, dass sie Urheberrechtsverletzung begingen, und zur Zahlung einer Entschädigung aufgefordert, woraufhin die Unternehmen Klage auf Feststellung der Nichtverletzung beim zentralen Landgericht Seoul einreichten.
Zunächst stellte das Gericht fest, dass die zeitweise Speicherung eines Computerprogramms auf einem Speichermedium nebst dessen Ausführung eine „Reproduktion“ gemäß Urheberrechtsgesetz (die definiert ist als „die zeitweise oder dauerhafte Fixierung von Werken oder die Reproduktion von Werken auf greifbaren Ausdrucksmedien durch ausdrucken, Fotografieren, Fotokopieren, Klang- oder Videoaufnahmen oder andere Mittel“) darstelle. In diesem Fall konnte die aktualisierte Software selbst keine Urheberrechtsverletzung darstellen, da sie installiert wurde (die „Reproduktion“ der Software) bevor die neuen Softwarelizenzbedingungen akzeptiert wurden (mithin unter der bestehenden Lizenz). Jedoch stellte das Gericht fest, dass, wenn die Software ausgeführt wurde, die „Fixierung“ des ausgeführten Programms (wenn auch nur vorübergehend) auf das „greifbare Medium“ des Computer-Arbeitsspeichers genüge, um eine neue „Reproduktion“ darzustellen. Daher befand das Gericht, dass jede unautorisierte Benutzung der fraglichen Software nach Installation (mithin unter den neuen Lizenzbedingungen) eine Urheberrechtsverletzung darstelle. Folglich sprach das Gericht dem Softwarehersteller KRW 20.000 (etwa 14 EUR) Schadensersatz pro vorgenommener Kopie des Programms zu.
Das Gericht lehnte die Argumentation der Unternehmen ab, eine solche temporäre Speicherung sei von Urheberrechtsverletzung unter Artikel 35bis des Urheberrechtsgesetzes, der bestimmte Arten temporärer Reproduktion während des Gebrauchs auf einem Computer „zur reibungslosen und effizienten Datenverarbeitung“ erlaube, ausgenommen. Das Gericht befand, dass dieser Artikel auf Vorgänge wie die beiläufige Pufferung und Zwischenspeicherung von Computerinformationen abziele, die nötig sei, um digitale Inhalte des Internets zu sehen (z.B. beim Streaming), und nicht auf die Handlung der Ausführung eines Programms auf dem Computer generell (ein Ablauf mit eigenem wirtschaftlichen Wert).
Während der Fall gegenwärtig in der Berufung anhängig ist, verdeutlicht die Entscheidung des Landgerichts die Risiken, die einem Unternehmen doch die unbezahlte Nutzung seiner Arbeitnehmer von „für den persönlichen Gebrauch kostenloser“ Software entstehen können, welche typischerweise auch ohne Bezahlung voll nutzbar ist. Ferner befasst sie sich mit mehreren zuvor offenen Fragen in Korea betreffend die Anwendbarkeit von Urheberrecht auf die Benutzung von Computern und Software.
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