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IP-Newsletter | Frühjahr 2014
MARKEN, GESCHMACKSMUSTER & URHEBERRECHT
Keine Waren bleiben übrig: Vernichtung bösgläubiger Anmeldungen
Alexandra BÉLEC, Seok Hyeon KWON
Der oberste Gerichtshof hob kürzlich zwei Entscheidungen des Patentgerichts auf, die bösgläubige Eintragungen, die weithin Marken nachempfunden waren, nur teilweise vernichtet hatten. In beiden Fällen hatte das Patentgericht die Eintragungen nur für Waren/Dienstleistungen vernichtet, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Waren/Dienstleistungen der weithin bekannten Marken standen, und sie für Waren/Dienstleistungen ohne wirtschaftlichen Zusammenhang wirksam gelassen. Die Entscheidungen in den Fällen 바비퀸 („Barbie Queen“ in koreanischer Transliteration) (Az. 2013Hu1986, entschieden am 23. Januar 2014) und (Az. 2013Hu2484, entschieden am 27. Februar 2014) senden ein starkes Signal an die vorinstanzlichen Gerüchte, dass ähnliche Eintragungen, die nach Ansicht eines Gerichts in unlauterer Wettbewerbsabsicht angemeldet wurden, insgesamt für nichtig zu erklären sind, nicht nur für Waren/Dienstleistungen, die speziell in Zusammenhang mit denen der weithin bekannten Marke stehen.
Nichtigkeitsgrund bei bösgläubigen Anmeldungen
Gemäß Artikel 7 (1) (xii) des koreanischen Markengesetzes („Markengesetz“) kann eine Marke aufgrund unlauterer Wettbewerbsabsicht (Bösgläubigkeit) für nichtig erklärt werden, die bei Verbrauchern bereits als Herkunftsbezeichnung eines anderen bekannt war.
Als diese Vorschrift erstmals in das Markengesetz eingeführt wurde, berücksichtigten koreanische Gerichte bei der Beurteilung des Bösgläubigkeitsmerkmals mehrere Faktoren, etwa, ob die designierten Waren/Dienstleistungen der angegriffenen Marke denen ähneln, die mit der Herkunftsidentifizierenden Marke assoziiert werden. Zunächst erklärten Gerichte Marken nach dieser Vorschrift vollständig für nichtig, selbst wenn verglichene Waren/Dienstleistungen unähnlich oder ohne wirtschaftlichen Zusammenhang waren. Mit der Zeit, insbesondere in den letzten paar Jahren, verlangten Gerichte zunehmend Beweise für einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den verglichenen Waren/Dienstleistungen, bevor Sie eine Marke vollständig für nichtig erklärten. Die jüngsten Entscheidungen des Patentgerichts in den Fällen 바비퀸 („Barbie Queen“) und stehen buchstäblich für diesen Trend.
Keine übrigbleibenden Waren übrig
In dem Fall 바비퀸 („Barbie Queen“) erklärte das Patentgericht die bösgläubige 바비퀸-Anmeldung wegen ihrer Ähnlichkeit zu der berühmten BARBIE-Marke hinsichtlich der meisten ihrer designierten Waren/Dienstleistungen für nichtig. Jedoch lehnte das Patentgericht es ab, die Marke auch für solche Dienstleistungen für nichtig zu erklären, für welche der Inhaber der BARBIE-Marke nicht vermochte, einen wirtschaftlichen Zusammenhang zu den unter seiner Marke verkauften Waren und Dienstleistungen zu beweisen, etwa „Korrespondenzkurse“ und „Tätowierungen, Visagistendienste, etc.“ In dem Fall erklärte das Patentgericht die angegriffenen Marken aufgrund der Berühmtheit der Marke nur für bestimmte Waren für nichtig und bestätigte die Gültigkeit der angegriffenen Marke für „Haut zur Herstellung von Würsten, Waren für Haustiere, Aufkleber, Gurtzeug, etc.“
Der oberste Gerichtshof hob beide Entscheidungen auf und gab an, dass eine ähnliche Eintragung, die bösgläubig angemeldet wurde, insgesamt für nichtig zu erklären seien, selbst wenn manche der designierten Waren/Dienstleistungen der angegriffenen Eintragung keinen wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Waren/Dienstleistungen aufweisen, die zusammen mit der Herkunftsbezeichnung des anderen verkauft werden.
Beide Fälle wurden an das Patentgericht zur erneuten Prüfung basierend auf den Entscheidungen des obersten Gerichtshofs zurückverwiesen.
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