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KIM&CHANG
IP-Newsletter | Frühjahr 2014
MARKEN, GESCHMACKSMUSTER & URHEBERRECHT
ANDROID Nachsepeisenmarke verletzt Googles Rechte, so das Patentgericht
Young Joo SONG, Nayoung KIM
Google, Inc. nennt jede wesentliche Version seines Android-Betriebssystems nach einer Nachspeise (z.B. Cupcake, Donut, Éclair, Froyo, usw.). In einer aktuellen Entscheidung betreffend die Nichtigkeit einer gegnerischen Markeneintragung in Korea für die koreanische Transliteration von „Android“ erkannte das Patentgericht nun Googles Praxis als Basis für eine wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Android-Betriebssystem und Nachspeisen/Getränken in den Klassen 30 und 32 an.
Am 1. April 2010 reichte die Neowiz Games Corporation („Neowiz“) eine Markenanmeldung für „안드로이드,“ die koreanische Transliteration von „Android“ im Zusammenhang mit Bürobedarf in Klasse 16, Spielwaren in Klasse 28, Nachspeisen in Klasse 30 und Getränke in Klasse 32 an. Im August 2011 erhielt Neowiz eine Eintragung für die Marke in den Klassen 16, 30 und 32.
Google reichte daraufhin ein Nichtigkeitsverfahren gegen Neowizs Eintragung ein, gestützt auf die Berühmtheit seiner Marke „Android“ und Neowizs Bösgläubigkeit. Das IP-Tribunal wies den Anspruch jedoch mangels einer engen wirtschaftlichen Beziehung zwischen den designierten Waren unter den Klassen 16, 30 und 32 mit den Waren, für die Google seine „Android“-Marke benutzt hat abd und befand, Neowizs Bösgläubigkeit könne daher nicht festgestellt werden.
Google legte Beschwerde gegen diese Entscheidung des IP-Tribunals zum Patentgericht ein. Das Patentgericht hob die Entscheidung des IP-Tribunals auf und befand die Marke „안드로이드“ für nichtig (Az. 2013huh8307, entschieden am 6. Februar 2014).
Das Patentgericht kam zu dem Schluss, dass Googles „Android“-Marke bereits berühmt gewesen sei als Neowiz die „안드로이드“-Marke anmeldete, wobei es die Entwicklung des Android-Betriebssystems, Androids Marktanteil und fortgesetzte Medienpräsenz, sowie das Bestehen des Google Store in dem Bürobedarf vertrieben werden, berücksichtigte. Ferner befand das Patentgericht, die verglichenen Waren seien identisch hinsichtlich Klang und, obwohl „Android“ keine neu kreierte Marke sei, gebe es keinen Fall außer im Zusammenhang mit Google, indem „Android“ als Herkunftsbezeichnung verwendet werde. Das Patentgericht befand ferner, dass eine wirtschaftliche Beziehung zu Markenzwecken nicht nur zwischen Android und Bürobedarf (aufgrund des Verkaufs von Bürobedarf mit der Marke „Android“ in dem Google Store), sondern auch mit Nachspeisen und Getränken bestehe, angesichts Googles Gewohnheit, Androidversionen nach Desserts zu benennen.
Im Ergebnis urteilte das Gericht, dass betreffende Eintragung nichtig sei, zumal die es die Berühmtheit der Marke „Android“ anerkannte und befand, dass Neowiz den Wert der Marke bösgläubig ausnutzen haben wolle.
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