KIM&CHANG
IP-Newsletter | Frühjahr 2014
MARKEN, GESCHMACKSMUSTER & URHEBERRECHT
Korea tritt Haager Abkommen bei und ändert Designgesetz
Sung-Nam KIM, Nayoung KIM, Inchan Andrew KWON
Das koreanische Amt für geistiges Eigentum gab bekannt, dass Korea seine Erklärung zum Beitritt zu der Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle („Haager Abkommen“) bei der WIPO eingereicht habe. Die Verfahren des Haager Abkommens werden in Korea zum 1. Juli 2014 in Kraft treten. Ferner treten zum 1. Juli 2014 neue Änderungen des koreanischen Designschutzgesetzes („Designgesetz“) in Kraft.
Alles in allem profitieren Designanmelder von diesen Änderungen durch einen erweiterten Schutz und ein praktischeres und einfacheres Anmeldeverfahren. Wir erwarten, dass mehr Unternehmen und Einzelpersonen Designregistrierungen nutzen werden. Nachfolgend fassen wir ein paar wesentliche Änderungen kurz zusammen.
1. Einführung internationaler Designanmeldungen
Vergleichbar PCT für Patente oder Madrid-Protokoll für Marken werden internationale Designs durch eine einzige Anmeldung mittels Hager Abkommen anmeldbar. Konkret wird eine Anmeldung an WIPO weitergeleitet unter Designierung mehrerer Länder.
2. Erweiterung der Schutzdauer
Die Schutzdauer eines Designrechts wird von 15 Jahren ab Eintragung auf 20 Jahre ab Anmeldung (auf Eintragung hin) erweitert.
3. Weniger ungeprüfte (teilweise geprüfte) Designs
Das bisherige Designgesetz ermöglicht es Anmeldern, „ungeprüfte“ Anmeldungen für Designs für Speisen, Kleidung, Schuhe, Textilien, Bettwäsche, Taschenrechner, Ordnungsgegenstände, Computergraphiken, Bildmuster, etc., die nach Prüfung lediglich grundsätzlicher Formalien eingetragen werden). Die Änderung reduziert die Arten der Waren, die für ungeprüfte Designs in Frage kommen wie folgt:
<Klasse 2> Kleidung und Modeartikel
z.B. Unterwäsche, Dessous, Korsette, Büstenhalter, Schlafanzüge, Kleidung, Hüte, Schuhe, Socken, Strumpfhosen, Krawatten, Schals, Halstücher, Taschentücher, Handschuhe, usw.
<Klasse 5> Fasern, Bögen und Textilien
z.B. Spinnereiartikel, Schnüre, Handarbeit, Bänder, Schnüre zu Verzierungszwecken, Textilien, Bögen, usw.
<Klasse 19> Ordnungsgegenstände, Bürobedarf, Künstlerbedarf
z.B. Schreibpapier, Briefbögen, Karten, Ordnungsgegenstände, Kalender, Bücher, Notizblöcke, Künstlerbedarf, Drucksachen, Bürobedarf, usw.
Somit kommen Designs für Speisen, Bettwäsche, Vorhänge, Computersymbole oder –graphiken nicht mehr als „ungeprüfte“ Anmeldungen in Betracht. Anmelder, die noch für solche Gegenstände „ungeprüfte“ Designanmeldungen vornehmen möchten, müssen dies vor dem 1. Juli dieses Jahres tun.
Bitte beachten Sie auch, dass „ungeprüfte“ Designanmeldungen künftig als „teilweise geprüfte“ Designanmeldungen bezeichnet werden, nachdem die Änderung in Kraft tritt.
4. Einführung eines Systems verwandter Designs
Das bisherige Ähnlichkeitsdesignsystem wird mit der Änderung abgeschafft. Zweck der Ähnlichkeitsdesigneintragungspraxis war es, den Umfang dessen festzustellen, was als ähnlich zu der zuvor eingereichten Basisanmeldung anzusehen ist. Ähnlichkeitsdesigns desselben Inhabers waren dabei separat einzutragen und konnten nicht aufrechterhalten werden, wenn die Basiseintragung selbst nichtig wurde.
Stattdessen führt die Änderung ein System „verwandter Designs“ ein, das einem „verwandten Design“ einen unabhängigen Schutzumfang und eine unabhängige Schutzdauer zugesteht und dadurch den Schutz für Designs, die einem Ausgangsdesign ähneln, verstärkt.
Die Anmeldung eines verwandten Designs ist binnen eines Jahres nach Anmeldung des zuerst angemeldeten/eingetragenen Ausgangsdesigns einzureichen. Anders als beim Ähnlichkeitsdesign bleibt ein verwandtes Design wirksam, wenn das Ausgangsdesign nichtig wird. Allerding entspricht die Schutzdauer eines verwandten Designs der des Ausgangsdesigns.
5. Ausnahme vom Neuheitsverlust
Grundsätzlich darf eine Designanmeldung nicht vor ihrem Anmeldtag veröffentlicht worden sein. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Designanmeldung binnen sechs Monaten ab ihrem öffentlichen Bekanntwerden eingereicht wird.
Derzeit müssen Anmelder ihre Absicht, von dieser Ausnahme Gebrauch zu machen, bereits bei Anmeldungseinreichung kundtun. Außerdem müssen sie binnen 30 Tagen ab Anmeldungseinreichung Unterlagen über die Veröffentlichung einreichen. Nach der Änderung können Anmelder eine Ausnahme vom Verlust der Neuheit auch noch nach Anmeldungseinreichung beanspruchen, zum Beispiel wenn ein Prüfer die Anmeldung vorläufig zurückweist oder ein Dritter einen Widerspruch oder ein Nichtigkeitsverfahren einreicht.
6. Änderungen des Mehrfachdesignsystems
Das bisherige Designgesetz erlaubt bis zu 20 Designs in einer Anmeldung, allerdings nur für solche Designs, die keiner Prüfung unterliegen (Designs für Artikel, die sich schnell wandelnden Trends ausgesetzt sind, und nach Prüfung lediglich grundsätzlicher Formalien eingetragen werden). Die Änderung erlaubt bis zu 100 Designs für eine Anmeldung der gleichen Artikelgruppe, unabhängig davon, ob die Artikel Gegenstand einer umfassenden Prüfung sind oder nicht.
Außerdem erlaubt die Änderung, Anträge auf Geheimhaltung oder auf Offenlegung von Designs auf einen Teil einer Mehrfachdesignanmeldung zu beschränken. Ferner kann die Eintragung für einen Teil einer Mehrfachdesignanmeldung gewährt beziehungsweise versagt werden.
7. Verbesserung der Anmeldeprozedur
Bei erheblichen Irrtümern werden Prüfer die Anmeldung nicht mehr zur erneuten Anmeldung zurückgeben. Stattdessen erhält der Anmelder Gelegenheit, die Anmeldung schlicht zu ergänzen, und der Tag der Ergänzung wird der neue Anmeldetag.
8. Ermessenskorrektur durch den Prüfer
Der Prüfer erhält ein Ermessen, offensichtliche Fehler in der Anmeldung (z.B. Tippfehler) auszubessern.
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