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PATENTE
Oberster Gerichtshof: Lizenznehmer sind befugt zur Einreichung eines Patentnichtigkeitsverfahrens gegen ein lizensiertes Patent
Duck-Soon CHANG, Injae LEE, Clare Ryeojin PARK
Gemäß der Entscheidung des koreanischen Obersten Gerichtshofs vom 21. Februar 2019 (En-banc-Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 2017Hu2819, 21. Februar 2019) sind Lizenznehmer nun "Parteien mit Interesse", die berechtigt sind, Nichtigkeitsklagen gegen lizensierte Patente einzureichen, wodurch frühere gegenteilige Entscheidungen nun aufgehoben wurden.
Hintergrund & Entscheidung des Obersten Gerichtshofs:
Frühere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs
  Artikel 133 Abs. 1 des koreanischen Patentgesetzes sieht vor, dass "eine Partei mit Interesse … einen Antrag auf ein Verfahren zur Nichtigerklärung eines Patents einreichen kann".
Während die Definition des Begriffs "Partei mit Interesse " in Korea recht weit gefasst ist, stellte der Oberste Gerichtshof in der Vergangenheit fest, dass ein Lizenznehmer für die Einleitung eines Nichtigkeitsverfahrens gegen ein lizensiertes Patent keine "Partei mit Interesse" darstelle (siehe z.B. Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 76Hu7 vom 22. März 1977 und Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 82Hu58 vom 27. Dezember 1983). Allerdings herrschte bei einigen Patent- und Rechtsanwälten in Korea das übereinstimmende Empfinden, dass diese Entscheidungen zum Nachteil von Lizenznehmern, die lizenzierte Patente anfechten möchten, überdacht werden sollten.
En-banc-Entscheidung des Obersten Gerichtshofs
  In der Entscheidung vom 21. Februar führte der Oberste Gerichtshof aus, dass eine "Partei mit Interesse" im Sinne von Artikel 133 Abs. 1 des koreanischen Patentgesetzes eine Person meint, "die ein direktes und tatsächliches Interesse an der Löschung eines Patents hat, da sie aufgrund der Existenz dieses Patents bestimmten rechtlichen Nachteilen ausgesetzt ist oder ausgesetzt werden kann", was eine Person einschließt, „die die gleiche Art von Produkten wie die patentierte Erfindung bereits herstellt und/oder verkauft oder in Zukunft herstellen und/oder verkaufen wird".
Dementsprechend stellte das Gericht fest, dass "mangels besonderer Gründe nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Lizenznehmer eines Patents kein rechtliches Interesse an der Einreichung einer Nichtigkeitsklage gegen das Patent hat, allein mit der Begründung, dass ein Patentrecht nicht von einem Lizenznehmer angefochten werden kann".
Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass: a) eine erfolgreiche Nichtigkeitsklage verwendet werden kann, um einen Lizenznehmer von Beschränkungen, wie z.B. der Zahlung von Lizenzgebühren oder einem begrenzten Lizenzumfang, zu befreien; und b) der Erhalt einer Lizenz nicht bedeutet, dass der Lizenznehmer verspricht, den Rechtsbestand des lizenzierten Patents nicht anzufechten.
Vor diesem Hintergrund entschied das Gericht, dass ein Lizenznehmer für die Einreichung von Nichtigkeitsklagen eine "Partei mit Interesse" sein kann, und hob frühere Entscheidungen, die anders entschieden hatten, auf.
Bedeutung:
Infolge dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sind Lizenznehmer in Korea nicht mehr davon abgehalten, den Rechtsbestand von lizenzierten geistigen Schutzrechten (einschließlich Patenten oder Marken) anzugreifen.
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