KIM&CHANG
IP-Newsletter | Frühjahr 2016
MARKEN, DESIGN, URHEBERRECHT & UNLAUTERER WETTBEWERB
„Verlorene Bälle“
Seong-Soo PARK, Seung-Hee LEE, Nayoung KIM
Golf ist eine der beliebtesten Sportarten in Korea. Da hochwertige Golfbälle sehr teuer sein können, gibt es einen umfangreichen Markt für generalüberholte Golfbälle in Korea (typischerweise auf Golfplätzen wiedergefundene Golfbälle, welche während des Spiels von deren ursprünglichen Besitzern verloren wurden). Ein koreanisches Gericht hat jüngst entschieden, dass die Verwendung von Originalmarken auf solchen „verlorenen“ oder „generalüberholten“ Bällen durch den Generalüberholer (sog. Refinisher) eine Verletzung der Markenrechte des Originalballherstellers darstelle (im Gegensatz zu anderen Rechtssystemen wie den USA).

Refinished Ball Korea., Ltd (nachfolgend RBK) ist in der Generalüberholung und dem Wiederverkauf von Golfbällen tätig. Der Generalüberholungsprozess von RBK umfasst das Entschichten, Lackieren und Beschichten von gebrauchten Golfbällen, das erneute Anbringen der Marken TITLEIST und PROV1 der Firma Acushnet auf den Bällen und danach das Verkaufen in Verpackungen, die den Disclaimer „verlorene Bälle“ oder „premium generalüberholt“ aufweisen. Acushnet machte einen Markenverletzungsanspruch gegen RBK vor dem Landgericht Seoul-Mitte geltend (Aktenzeichen 2015Gahap539487, Entscheidung vom 5. Februar 2016).
RBK argumentierte, dass die Markenrechte von Acushnet durch den Verkauf der Originalgolfbälle erschöpft seien. Das Gericht wies dieses Argument jedoch zurück und stellte fest, dass der Generalüberholungsprozess so umfassend sei, dass die nachbearbeiteten Golfbälle von RBK womöglich nicht die gleiche Qualität wie neue Golfbälle von Acushnet aufrechterhalten könnten.

RBK argumentierte auch, dass es aufgrund der Verwendung der Marke von Acushnet keine Verwechslungsgefahr für den Verbraucher gebe, weil die Verpackung klar angebe, dass die Produkte „verlorene Bälle“ oder „generalüberholte“ Bälle seien, und diese den Firmennamen von RBK aufweise, während die Bälle selbst als „generalüberholt“ gekennzeichnet seien. Das Gericht stellte allerdings fest, dass dies unzureichend sei, weil es feststellte, dass der Verbraucher weiterhin verwirrt werden könne, etwa durch Hervorrufen der Vorstellung, dass Acushnet in dem Geschäftsfeld der Herstellung generalüberholter Golfbälle tätig sei (was nicht zutrifft). RBK wurde letztendlich jedwede Verwendung von Acushnet-Marken auf Golfbällen, Verpackungen für Golfbälle und verwandte Gegenstände wie Golfballtaschen etc. untersagt.

Diese Gerichtsentscheidung ist nun rechtskräftig und stellt einen erheblichen Sieg für Originalhersteller von Golfausrüstungen in Korea dar. Wiederverkäufer von gebrauchten Ausrüstungen können sich in Korea nicht länger darauf verlassen, die Marken der Originalhersteller zu verwenden, um gebrauchte Produkte zu verkaufen, welche über geringfügige Reinigungen oder Reparaturen hinaus umfangreich nachbearbeitet oder generalüberholt wurden.
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