KIM&CHANG
IP-Newsletter | Frühjahr 2016
PATENTE
Geänderte Immaterialgüterrechts-Richtlinien der Kommission für lauteren Handel tritt in Kraft
Duck-Soon CHANG, Gene-Oh (Gene) KIM, Brian Tae-Hyun CHUNG
Am 30. März 2016 gab die koreanische Kommission für lauteren Handel („Korea Fair Trade Commission“, nachfolgend KFTC) bekannt, dass ihre geänderten Richtlinien hinsichtlich des Missbrauchs von Immaterialgüterrechten (nachfolgend Richtlinien) am 23. März 2016 in Kraft getreten sind (der Entwurf wurde am 16. Dezember 2015 bekanntgegeben). Einer der Hauptgründe zur Änderung der Richtlinien war, dass die vorherigen Immaterialgüterrechts-Richtlinien „de facto standardessenzielle Patente“ so regelten, als wären sie normale standardessenzielle Patente (nachfolgend SEP). Als Reaktion erhielt die KFTC Stellungnahmen, die besagten, dass solch eine Regulierung die berechtigte Ausübung von Immaterialgüterrechten überregulieren könnte. Außerdem beabsichtige die KFTC laut ihrer Pressemitteilung bei der Bekanntgabe der Entwurfsänderung, den Zweck der Richtlinien auf die „Förderung eines freien und lauteren Wettbewerbs“ zu ändern (vormals: Förderung lauterer Handelspraktiken) und klarzustellen, wann die Verweigerung einer Patentlizenz als unlauter angesehen werden kann. Die geänderten Richtlinien straffen auch bestimmte Vorschriften, die nicht unmittelbar mit der Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit zusammenhängen.

Die wichtigsten Änderungen der geänderten Richtlinien sind:

1. Änderungen der Definition von SEPs

Die geänderten Richtlinien beschränken die Definition von „Standardtechnologien“ auf Technologien, die von der Regierung, Standardisierungsorganisationen, Unternehmensverbunden, Konzernen mit ähnlichen Technologien und anderen ähnlichen Instituten als Standard ausgewählt wurden. Überdies entfernen die geänderten Richtlinien Technologien aus der Definition von SEPs, die in dem entsprechenden Technologiegebiet als De-facto-Standard weitverbreitet sind. Die Definition von SEPs wurde auch so geändert, dass sie sich nur auf jene Patente bezieht, die lizensiert werden müssen, um Waren herzustellen oder Dienstleistungen bereitzustellen, die eine Standardtechnologie implementieren, und für die eine freiwillige Verpflichtung zur Lizensierung zu fairen, vernünftigen und diskriminierungsfreien Bedingungen von den Patentinhabern erforderlich ist.

2. Löschung von Verweisen auf de facto SEPs

Entsprechend der geänderten Definition von SEPs enthalten die geänderten Richtlinien insgesamt keine Verweise auf de facto SEPs. Gemäß der Pressemitteilung der KFTC wird die KFTC nun die Rechtmäßigkeit der Ausübung von de facto SEPs basierend auf den Standards für nicht-standardessenzielle Patente - statt für standardessenzielle Patente - prüfen.

3. Vorschriften hinsichtlich unfairer Lizenzbedingungen

Die geänderten Richtlinien würdigen, dass die Wahl des anwendbaren Rechts und des Streitbelegungsverfahrens nicht für die Analyse der Wettbewerbswidrigkeit von Lizenzbedingungen relevant sind. Somit wurde in den geänderten Richtlinien der Verweis auf „die Wahl eines anwendbaren Rechts bzw. eines Streitbelegungsverfahrens, die für eine Partei einseitig ungünstig sind“ als ein Faktor beim Ermitteln der Unlauterkeit einer Ausübung von Patentrechten gestrichen.

4. Standards zum Ermitteln der unlauteren Lizenzverweigerung

Die geänderten Richtlinien konzentrieren die Prüfung einer Lizenzverweigerung auf die Wettbewerbswidrigkeit der Verweigerung. Insbesondere soll die „Unlauterkeit“ einer Lizenzverweigerung anhand folgender Faktoren geprüft werden a) ob der Zweck der Lizenzverweigerung mit einer Beschränkung des Wettbewerbs in dem entsprechenden Markt zusammenhängt, b) ob man in dem entsprechenden Markt nicht teilnehmen kann oder man zwangsläufig in einer unterlegenen Wettbewerbsposition in dem entsprechenden Markt ist, weil es praktisch unmöglich ist, das Produkt oder die Dienstleistung ohne Verwendung der Technologie, für die die Lizenz verweigert wurde, herzustellen, zu liefern oder zu verkaufen, c) ob ein bestimmtes Unternehmen Alleinbesitz oder Kontrolle über die entsprechende Technologie hat, d) ob es praktisch, rechtlich oder wirtschaftlich unmöglich ist, eine Technologie zu erwerben, welche mit der Technologie, für die die Lizenz verweigert wurde, austauschbar ist und e) ob die Lizenzverweigerung eine wettbewerbseinschränkende Wirkung hervorgerufen hat oder hervorrufen kann.

Die KFTC hoffe, dass die Vorschriften hinsichtlich der Ausübung von Immateritalgüterrechten rationaler ausgestaltet und dadurch Innovation gefördert werde.
 
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